Einreise
Häufig kommen Ausländer im Wege einer Familienzusammenführung - meist der Ehegattennachzug - nach Deutschland. Hierbei kann es vorkommen, dass das Auswärtige Amt oder die jeweils zuständige Ausländerbehörde eine Scheinehe unterstellt und somit den Zuzug des ausländischen Ehegatten verhindert. Die ablehnende Entscheidung des Auswärtigen Amtes kann jedoch vor dem Verwaltungsgericht Berlin angegriffen werden. Hierbei ist zu beachten, dass bei allen Visaverfahren immer das Verwaltungsgericht Berlin zuständig ist. Wenn Sie also in München wohnen und das Visum für Ihren ausländischen Ehegatten versagt wird, ist das Verwaltungsgericht Berlin zuständig. Es empfiehlt sich daher, einen Rechtsanwalt aus Berlin einzuschalten. Ein auswärtiger Rechtsanwalt - etwa aus München - ist nämlich wegen der höheren Auslagen (Fahrtkosten und eventuelle Übernachtungskosten in Berlin) teurer.
Visum
Das Visum ist neben der Aufenthaltserlaubnis und der Niederlassungserlaubnis ein eigenständiger Aufenthaltstitel. Es wird in der Form des Schengen-Visums für die Durchreise oder für kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Monaten erteilt. Für längerfristige Aufenthalte ist ein nationales Visum erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Das nationale Visum ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einzuholen.
Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Niederlassungserlaubnis ersetzt werden kann. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein. Gleichzeitig ist ihr zu entnehmen, ob eine Beschäftigung erlaubt ist oder nicht. Sie wird nach verschieden Aufenthaltszwecken - etwa zum Studium oder zur Beschäftigung - erteilt.
Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf grundsätzlich nicht mit einer Nebenbetimmung versehen werden. Sie kann nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer an die Stelle der Aufenthaltserlaubnis treten.
Daueraufenthalt - EG
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG gewährt einen unbefristeten Aufenthalt. Von seiner Qualität her stellt er einen besseren Titel als die Niederlassungserlaubnis dar.
Aufenthaltsgestattung
Eine Person, die Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Die Aufenthaltsgestattung ist befristet und räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.
Fiktionsbescheinigung
Beantragt ein Ausländer die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, gilt der Aufenthalt oftmals als erlaubt. Es wird daher eine sogenannte Fiktionsbescheinigung erteilt.
Grenzübertrittsbescheinigung
Eine Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) ist kein Aufenthaltstiel, sondern bescheinigt lediglich, dass kein Aufenthaltsrecht mehr besteht und innerhalb einer gewissen Zeit - meist 4 Wochen - die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen ist. Die Grenzübertrittsbescheinigung ist bei Ausreise dem deutschen Zoll auszuhändigen.
Einbürgerung
Ziel der Einbürgerung ist der Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit. Verbunden hiermit ist meist die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit bei nicht EU-Bürgern, sogenannten Drittstaatsangehörigen. Hierbei kam es in der Vergangenheit häufiger zu Problemen, wenn die "alte" Staatsangehörigkeit nach Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit wieder angenommen wurde. Dies führt nämlich automatisch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Lassen Sie sich daher in solchen Fragen kompetent beraten.
Ausweisung
Wenn Sie eine Ausweisung erhalten haben, kann es sich lohnen hiergegen anzugehen. Ein im Ausländerrecht erfahrener Rechtsanwalt findet unter Umständen Fehler, die zu einer Aushebung der Ausweisung führen können. So bestehen etwa für türkische Staatsangehörige besondere internationale Abkommen, die an eine Ausweisung besondere Anforderungen stellen (Beschluss Nr. 1/80 Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80).
Abschiebung
Die Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung. Auch hiergegen sind rechtliche Schritte möglich, jedoch sollte es keinesfalls so weit kommen. Mit besonderen Belastungen verbunden ist eine zur Sicherung der Abschiebung angeordnete Abschiebehaft.